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Formen von Gewalt
Überblick
Gewalt hat viele Gesichter. Manche Formen sind sichtbar, viele bleiben lange verborgen. Wer die verschiedenen Formen kennt, erkennt Warnsignale früher und kann besser unterstützen.
Diese Seite gibt einen Überblick über sieben Formen von Gewalt, die im schulischen Umfeld eine Rolle spielen können. Sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Inhaltshinweis: Die folgenden Abschnitte beschreiben Formen von Gewalt. Die Details sind bewusst eingeklappt. Öffnen Sie nur, was Sie lesen möchten. Wenn Sie selbst betroffen sind: Hier finden Sie sofort Hilfe.
Sieben Formen von Gewalt
In Anlehnung an die Definition der WHO umfasst Gewalt Drohungen und Verhaltensweisen mit der Absicht oder Inkaufnahme, zu schädigen, und sie richtet sich gegen Personen (andere oder sich selbst) oder Objekte. Gewalt erfolgt meist durch körperlichen Einsatz und/oder psychische, verbale oder digitale Mittel und verursacht körperliche und/oder psychische Verletzungen. Die unterschiedlichen Gewaltformen treten selten isoliert, sondern oft in Kombination auf.
Körperliche Gewalt
Jede absichtliche körperliche Verletzung oder Bedrohung, vom Schubsen bis zum Schlagen.
Woran Sie es erkennen können: unerklärte Verletzungen, Angst vor bestimmten Orten oder Personen, plötzlicher Rückzug.
Körperliche (physische) Gewalt umfasst alle schweren und leichten Formen von Misshandlungen, die sich gegen den Körper richten:
- Schlagen (auch Ohrfeigen und Klapse) und Schütteln
- Stoßen, Treten, Zwicken, Prügeln (mit Fäusten oder Gegenständen) und Boxen
- gewaltsames Festhalten
- Bewerfen mit Gegenständen
- An-den-Haaren-Ziehen
- Gegen-die-Wand-Schlagen
- Verbrennen (mit Zigaretten, mit heißem Wasser)
- Attacken mit Waffen bis hin zu Mordversuch oder Mord
Psychische Gewalt
Abwertung, Demütigung, Drohungen, Ausgrenzung oder ständige Kontrolle.
Woran Sie es erkennen können: sinkendes Selbstwertgefühl, Schlafprobleme, Leistungsabfall, sozialer Rückzug.
Seelische (psychische) Gewalt umfasst alle auf Integrität, Selbstwert und Würde der Person abzielenden Gewaltformen, zum Beispiel:
- Abwertung und Demütigungen
- Beschimpfen
- permanente Kritik und Terrorisieren
- bewusstes Reizen
- Ausnutzen der Kinder (als Partnerersatz)
- Missachtung
- Nichteinhalten von Abmachungen
- sadistische Erziehungs- und Unterrichtsformen
- Spott, Ironie und Sarkasmus
- absichtliches Ignorieren und Anschweigen
Oft wird psychische Gewalt mit verbalen Mitteln ausgeübt, aber auch Ausgrenzung, nonverbale Abwertungen (zum Beispiel Gesten und Handlungen der Verachtung) und die systematische Störung der persönlichen Integrität (Stalking, Verleumdung, wiederholtes Abwerten und Bloßstellen im Unterricht) gehören dazu. Dabei geht es insbesondere um wiederholte Verhaltensweisen der Gewalt ausübenden Personen, die dazu führen, dass das Kind sich wertlos, ungeliebt oder bedroht fühlt.
Sexualisierte Gewalt
Inhaltshinweis: Dieser Abschnitt beschreibt sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen ausdrücklich.
Jede sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person, auch verbale Übergriffe.
Woran Sie es erkennen können: plötzliche Verhaltensänderungen, Vermeidung von Berührung, altersunangemessenes Wissen.
Sexualisierte Gewalt bezeichnet das Ausnützen der Macht- und Autoritätsposition sowie des Abhängigkeitsverhältnisses einer bzw. eines Erwachsenen oder überlegenen Jugendlichen gegenüber Kindern oder Jugendlichen sowie das bewusste, manipulative und absichtliche Missbrauchen eines bzw. einer Heranwachsenden zur Befriedigung der eigenen sexuellen, emotionalen und sozialen Bedürfnisse. Betroffene Minderjährige können die Handlungen oft nicht angemessen verstehen und einordnen, geschweige denn sich gegen die Übergriffe wehren. Zu sexualisierter Gewalt zählen alle versuchten oder vollendeten sexuellen Akte, aber auch sexuelle Handlungen ohne direkten Körperkontakt, zum Beispiel:
- sexualisierte Witze und Anspielungen sowie sexuell gefärbte Sprache
- obszönes Ausfragen
- Zwang zum Konsum pornografischer Medien
- Genitalverstümmelung
- Zwangsverheiratung
- Exhibitionismus
- Anfertigung pornografischer Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen
- Erzwingen sexueller Handlungen am eigenen Körper oder am Körper des Kindes bzw. Jugendlichen
- Zwang zur Prostitution
- Vergewaltigung und wiederholter schwerer sexueller Missbrauch
Mediale und digitale Gewalt
Beleidigungen, Bloßstellung oder Drohungen über Messenger, soziale Medien und Spiele.
Woran Sie es erkennen können: Nervosität nach Handynutzung, Geheimhaltung von Chats, Rückzug aus Klassenchats.
Die Kommunikation im digitalen Raum (über Internet, Smartphone und Medien wie Facebook, WhatsApp, TikTok oder Instagram) ist im Alltag von Kindern und Jugendlichen eine Selbstverständlichkeit — damit sind auch sexueller Missbrauch und Gewalt auf diesem Weg möglich. Es gibt Täterinnen und Täter, die in Chaträumen, sozialen Netzwerken und über internettaugliche Spielforen Kontakt zu Kindern als potenzielle Opfer aufnehmen. Viel Informationsbedarf besteht auch bei Kindern und vor allem Jugendlichen selbst, denen die Strafbarkeit digitaler Gewaltformen — etwa das Weiterleiten von einvernehmlich hergestellten sexuellen Aufnahmen an Dritte — kaum bewusst ist. Zu den Erscheinungsformen gehören:
- Cyber-Stalking
- Cyber-Mobbing
- Cyber-Grooming (Anbahnung sexuellen Missbrauchs über das Internet)
- Hasspostings
- Happy Slapping (Filmen und Veröffentlichen eines gewalttätigen Angriffs)
- heimliche Anfertigung von intimen Aufnahmen, Upskirting
- Sexting (digitales Versenden intimer Aufnahmen)
Vernachlässigung
Die anhaltende Missachtung grundlegender Bedürfnisse eines Kindes.
Woran Sie es erkennen können: unpassende Kleidung, häufiges Fehlen, Müdigkeit, fehlende Jause oder Materialien.
Vernachlässigung beinhaltet die mangelhafte Versorgung, die Nicht-Betreuung und das Vergessen wie das Vorenthalten von Unterstützung und Pflege. Sie ist die weitaus häufigste Form der Kindeswohlgefährdung. Vernachlässigung hat körperliche und psychische Komponenten.
Körperlich:
- keine ausreichende Ernährung und/oder Flüssigkeitszufuhr
- fehlende Körperpflege
- fehlende medizinische Hilfe und Fürsorge
- gesundheitsbedrohende hygienische Wohnverhältnisse
- kein ausreichender Schutz inner- und außerhalb des Wohnraums (zum Beispiel einfacher Zugang zu gefährlichen Maschinen oder Gegenständen)
Psychisch und emotional:
- keine altersentsprechende Beaufsichtigung
- Einschränkung der Autonomie und Selbstbestimmung des Kindes
- erzieherische Vernachlässigung (zum Beispiel Verhinderung von Schulbildung)
- mangelnde Förderung und Unterstützung der motorischen, geistigen, emotionalen und/oder sozialen Entwicklung
Auch mangelnde emotionale Zuwendung und die Ignoranz kindlicher Bedürfnisse nach Nähe und interaktivem Kontakt sowie fehlende Feinfühligkeit im Umgang mit Kindern können psychische Vernachlässigung bedeuten — trotz materieller Bestversorgung. Eine Form der psychischen Vernachlässigung besteht darin, Kinder nicht altersgemäß, unkontrolliert oder zu häufig und zu lange dem Medienkonsum auszusetzen, insbesondere altersinadäquaten, gewalttätigen und pornografischen Inhalten. Vernachlässigung betrifft auch unzureichende Reaktionen auf digitale und psychische Gewalt, etwa Cyber-Mobbing oder Sexting.
Finanzielle und strukturelle Gewalt
Benachteiligung durch Abhängigkeiten und ungleiche Möglichkeiten.
Woran Sie es erkennen können: wiederholtes Fehlen bei kostenpflichtigen Aktivitäten, Scham über die eigene Situation.
Ökonomische oder finanzielle Gewalt kann das Kind direkt betreffen, zum Beispiel:
- Taschengeld oder Ersparnisse des Kindes wegnehmen
- Verkauf von Dingen, die dem Kind gehören
- Vorenthalten oder Verzögern von Alimentationszahlungen
- dem Alter des Kindes nicht entsprechendes Begrenzen, wie viel Geld ausgegeben werden darf
- Verbieten eines eigenen Kontos
Diese Form der Gewalt, die nicht von einer Einzelperson ausgeht, sondern sich in ungleichen Machtverhältnissen in der Gesellschaft ausdrückt, wird vielerorts strukturelle Gewalt genannt. Betroffen sind vor allem Frauen, alte Menschen, Menschen mit Migrationshintergrund, armutsgefährdete oder in Armut lebende Menschen, homosexuelle Menschen und Paare sowie Menschen mit Behinderungen. Diese Personengruppen können aufgrund ihrer strukturellen Benachteiligung oftmals nicht so am gesellschaftlichen Leben teilhaben, wie sie das gerne würden.
Institutionelle Gewalt
Gewalt, die von Strukturen und Abläufen einer Einrichtung ausgeht.
Woran Sie es erkennen können: Angst vor der Institution selbst, resignierte Haltung, fehlende Ansprechpersonen.
In den 1990er Jahren drangen weltweit schwerwiegende Gewaltvorfälle in öffentlichen und religiösen Einrichtungen, die mit der Betreuung und Erziehung von Kindern beauftragt waren, ins öffentliche Bewusstsein. Auch in schulischen und außerschulischen Institutionen (Internaten, Schülerwohnheimen, Wohngemeinschaften) gab und gibt es Vorfälle, in denen Personal Gewalt und Machtmissbrauch an Schülerinnen und Schülern ausübt oder durch fehlende Sensibilität und mangelhafte Aufsicht Gewalt unter Kindern und Jugendlichen nicht erkennt und beendet.
Diese Form der körperlichen, sexuellen und psychischen Gewalt an einem Kind, die durch eine erwachsene Autoritätsperson in einem institutionellen Setting verübt wird, wird als institutionelle Gewalt bezeichnet. Als besonders problematisch gelten der unangemessene Macht- und Autoritätsmissbrauch seitens der Täterinnen und Täter, die eigentlich für das Wohlergehen der Kinder und Jugendlichen verantwortlich sind, sowie die oftmals systematische und multiple Ausübung von Gewalt. Eine Form der institutionellen Gewalt besteht darin, dass Kinder dazu angehalten werden, andere Kinder durch ritualisierte Handlungen zu demütigen und zu verletzen („Kaposystem"). Auch das Tolerieren und Nicht-Beenden von Übergriffen unter Kindern und Jugendlichen, die in Institutionen besonderen Schutz erhalten sollten, gilt als institutionelle Gewalt. Betroffene sind oft Mehrfachtraumatisierungen ausgesetzt und leiden in der Folge an erheblichen Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit und der Funktionsfähigkeit.
Was Schulen tun können
Schulen sind verpflichtet, für Sicherheit und Kinderschutz zu sorgen (§ 44 SchUG) und bei Fehlverhalten mit pädagogischen, rechtlich zulässigen Maßnahmen zu reagieren (§ 47 SchUG). Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung arbeiten Schule, Kinder- und Jugendhilfe und Polizei zusammen.
Zu den WorkshopsQuellen
- Gewaltschutzgesetz 2019 (RIS)
- Schulunterrichtsgesetz, § 44 und § 47 SchUG (RIS)
- Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (RIS)
- UN-Kinderrechtskonvention und Kinderrechte in Österreich
- Schulpsychologie — Formen von Gewalt, Bundesministerium Bildung
- die möwe — Formen von Gewalt
Alle Angaben sind Zusammenfassungen ohne Gewähr. Verbindlich sind die Volltexte der zuständigen Stellen.
