Recht & Wissen · Recht
Schulunterrichtsgesetz (SchUG) und Gewaltprävention
§ 44 SchUG
§ 44 SchUG verpflichtet Schulen zur Regelung des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler sowie zu Maßnahmen zur Sicherheit in der Schule, zum Kinderschutz und für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb. Er ist die Grundlage für Hausordnungen zum Schutz vor Gewalt und Mobbing.
§ 47 SchUG
Lehrkräfte und die Schule wirken an der Erziehung der Schülerinnen und Schüler mit. Zulässig sind erzieherische Maßnahmen wie Anerkennung, Aufforderung, Zurechtweisung und weitere pädagogische Maßnahmen.
Wichtig: Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten — die Schule darf Gewalt nicht mit Gewalt beantworten.
Zusammenhang mit Gewaltprävention
§§ 44 und 47 SchUG bilden die rechtliche Grundlage für ein sicheres Schulklima: klare Verhaltensregeln, Eingreifen bei aggressivem Verhalten und die Zusammenarbeit von Lehrkräften, Schulleitung, Eltern und Behörden.
Bei schweren Fällen kommen zusätzlich das Strafgesetzbuch (StGB), das Kinder- und Jugendhilferecht sowie das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) zur Anwendung.
Quellen
Zusammenfassungen ohne Gewähr. Verbindlich sind die Volltexte im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
